OGH-Urteil: Mietkaufleitfäden können Vertragsinhalt werden

Die zahlreichen Fragen rund um die rechtliche Beurteilung von Mietkaufvarianten im Bereich des gemeinnützigen Wohnbaus sind um eine höchstgerichtliche Antwort reicher: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nunmehr in seinem Urteil vom 18.03.2024, GZ: 9 Ob 1/24y, festgehalten, dass auch im Zuge von Vertragsgesprächen übergebene „Mietkaufleitfäden“ als vertraglicher Bestandteil zu qualifizieren sind.

Fallbezogen wurde ein von einer gemeinnützigen Wohnbaugesellschaft (als spätere Vermieterin) erstellter „Mietkaufleitfaden“ im Rahmen des Abschlusses eines Mietvertrages an einen Mieter übergeben. Die gemeinnützige Gesellschaft legte in diesem Mietkaufleitfaden eine konkrete Berechnungsmethode zur Ermittlung des künftigen Kaufpreises dar. Nach Ansicht des Höchstgerichtes gelangte damit eine übereinstimmende Willenserklärung zum Ausdruck. Der Inhalt des Mietkaufleitfadens sei als Willenserklärung und nicht als bloße Wissenserklärung zu qualifizieren (wie dies die gemeinnützige Gesellschaft als beklagte Partei im Verfahren vorbrachte und sich dabei sogar auf ein universitäres Rechtsgutachten stützte). Sofern die Vereinbarung von Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) abweicht, ist sie auch dann wirksam, solange sie zum Vorteil des Wohnungswerbers dient.

Mit dieser Entscheidung schuf der Oberste Gerichtshof für viele weitere Mietkäuferinnen und Mietkäufer Rechtssicherheit. Werbung, somit auch ein Leitfaden, werden zum Vertragsinhalt, sofern nicht ausdrücklich auf dessen Veränderlichkeit hingewiesen wird.

Unsere Partner Andreas Ulm und Pascal Dreier vertreten in einer Vielzahl von bereits anhängigen Verfahren präsumptive Mietkäuferinnen und Mietkäufer.

Den aktuellen Beitrag hiezu in der Kronen Zeitung finden Sie unter diesen Link.