Der räumliche Tätigkeitsbereich von Umweltorganisationen richtet sich nach dem Anerkennungsbescheid nach § 19 Abs 7 UVP-G 2000
Wann ist im naturschutzrechtlichen Verfahren der örtliche Wirkungsbereich und damit die Möglichkeit einer Umweltorganisation, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben, anzunehmen?
Mit dieser Frage beschäftigte sich der Verwaltungsgerichtshof unlängst. Der von unseren Partnern Thomas Neger und Pascal Dreier vertretenen Revisionswerberin wurde Recht gegeben: Ist eine Umweltorganisation für ein Bundesland gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannt, darf sie in diesem auch ihre Parteirechte wahrnehmen. Dies gilt unabhängig vom Namen und Sitz der Umweltorganisation.
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